Die Statuten
Art. 1 Name, Gründungsgeschichte und Sitz
1.1 |
Unter dem Namen „Reitverein Zürichsee rechtes Ufer“ besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und konfessionell neutral. |
1.2 |
Der Ursprung des Reitvereines Zürichsee rechtes Ufer geht auf die Zeit der Kavallerie in der Schweizer Armee zurück. Die militärische Truppengattung wurde von der Vereinigten Bundesversammlung im Jahr 1972 abgeschafft. Der Verein wurde im Jahr 1909 als Kavallerieverein gegründet. Seine Hauptaufgabe war die ausserdienstliche Ertüchtigung der Kavalleristen und ihrer „Eidgenossen“. Einigen mutigen Mitgliedern des Kavallerievereins hat der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer zu verdanken, dass er seit dem Jahr 1945 einen Reitplatz auf dem Pfannenstiel nutzen kann. |
1.3 |
Sitz des Vereins ist Meilen. |
Art. 2 Zweck
2.1 |
Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer bezweckt: - die Förderung des Pferdesportes im weitesten Sinne, insbesondere des Reit- und Fahrsportes |
Art. 3 OKV
3.1 |
Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer ist dem Verband Ostschweizerischer Kavallerie-und Reitvereine (OKV) angeschlossen. Er unterstützt dessen Zielsetzungen und bringt sich aktiv im Verband ein. |
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 |
Dem Reitverein Zürichsee rechtes Ufer gehören Aktiv-, Junioren-, Ehren-, Frei- und Passivmitglieder an. |
4.2 |
Aktivmitglieder des Reitvereins sind Personen, die sich aktiv dem Pferd und dem Pferdesport widmen und bereit sind, tatkräftig mitzuarbeiten um den Vereinszweck zu erreichen. |
4.3 |
Juniorenmitglieder sind Mitglieder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erfüllt sind |
4.4 |
Zum Ehrenmitglied wird gewählt, wer sich ganz besonders um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder sind von jeglichen Arbeitspflichten entbunden. |
4.5 |
Zum Freimitglied wird ernannt, wer ununterbrochen während 30 Jahren Aktivmitglied (inkl. Juniorenmitgliedschaft) des Vereins war und seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein immer nachgekommen ist. Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Freimitglieder sind von jeglichen Arbeitspflichten entbunden. |
4.6 |
Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich für das Vereinsgeschehen interessiert. |
4.7 |
Aufnahme / Ernennung / Übertritt Über die Aufnahme von Mitgliedern im Allgemeinen entscheidet der Vorstand. Eine Aufnahme in den Verein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung jederzeit möglich. Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes gewählt. Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt durch den Vorstand. Für die Aufnahme eines Juniors müssen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie der Nachweis der verlangten Versicherung vorliegen. Spätestens nach Beendigung des 18. Altersjahres eines Juniorenmitgliedes beschliesst der Vorstand dessen Übertritt zu den Aktivmitgliedern. In Ausnahmefällen kann der Übertritt um ein Jahr aufgeschoben werden. Auf schriftliches Gesuch hin kann auch ein Übertritt zu den Passivmitgliedern erfolgen. Ein Übertritt vom Aktivmitglied zum Passivmitglied ist auf schriftliches Gesuch hin auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein beabsichtigter Übertritt entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber dem Verein des noch laufenden Jahres. |
4.8 |
Mitgliederbeitrag Jedes Vereinsmitglied hat jährlich den seinem Mitgliederstatus entsprechenden Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Generalversammlung bestimmt jährlich die Höhe dieser Beiträge. Der Mitgliederbeitrag wird grundsätzlich immer für ein ganzes Jahr geschuldet, auch bei einem Eintritt in den Verein unter dem Jahr. |
4.9 |
Arbeitseinsätze Der Vorstand kann zur Mitarbeit im allgemeinen Unterhalt der Reitanlage Pfannenstiel oder im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen Arbeitseinsätze anordnen. Die Mitglieder haben die vom Vorstand bestimmten Arbeitseinsätze zu leisten. Aktiv- und Juniorenmitglieder haben nicht geleistete Arbeitseinsätze durch finanzielle Ersatzleistungen auszugleichen. Der Vorstand erlässt über die Handhabung der Arbeitseinsätze und allfällige Ersatzleistungen ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist. |
4.10 |
Austritt / Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss wenigstens einen Monat vorher dem Präsidenten des Vereins schriftlich mitgeteilt werden. Das Austrittsgesuch entbindet nicht von den Verpflichtungen gegenüber dem Verein im laufenden Jahr. Wer den Zwecken des Reitvereins Zürichsee rechtes Ufer und den Statuten zuwiderhandelt, die Beschlüsse des Vorstandes wiederholt nicht befolgt, den bestimmten Arbeitseinsätzen oder den entsprechenden Ersatzleistungen, sowie seinen finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, wird vom Vorstand verwarnt. Nach erfolgloser Verwarnung kann das betroffene Mitglied, auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. |
Art. 5 Organe des Vereins
5.1 |
Die Organe sind: - die Generalversammlung |
Art. 6 Generalversammlung
6.1 |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr folgende Befugnisse zu: 1. Präsenzaufnahme und Wahl der Stimmenzähler |
6.2 |
Durchführung Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise im ersten Kalenderquartal. |
6.3 |
Ausserordentliche Generalversammlungen Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder falls mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt. |
6.4 |
Einladung Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung und unter der Bekanntgabe der Traktanden. Bei vorgesehenen Statutenänderungen ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekannt zu geben. |
6.5 |
Wahl- und Stimmrecht Jedes anwesende Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren sind an der Generalversammlung ab dem 14. Altersjahr ebenfalls wahl- und stimmberechtigt. |
6.6 |
Beschlussfassung / Wahlen / Delegation Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen und Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht angekündigt worden sind, kann die Generalversammlung keinen Beschluss fassen, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Die Generalversammlung kann der Aktivmitgliederversammlung für einzelne, genau umschrieben Geschäfte die Entscheidungsbefugnis übertragen. |
6.7 |
Anträge Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen. Diese Anträge sind spätestens zwei Monate vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb des Vorstandes zu behandeln und der folgenden Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Anträge die an einer ausserordentlichen Generalversammlung behandelt werden sollen, sind mit dem Gesuch um Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung einzureichen und zu begründen. Jedes Mitglied kann an einer Generalversammlung formlose und unverbindliche Anregungen vorbringen. |
6.8 |
Protokoll Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen. |
Art. 7 Aktivmitgliederversammlung
7.1 |
An der Aktivmitgliederversammlung nehmen die Aktiv-, Ehren-, Frei- und Juniorenmitglieder teil. Sie dient vor allem der generellen Information und dem allgemeinen Austausch unter den Mitgliedern. |
7.2 |
Durchführung Die Aktivmitgliederversammlung findet nach Bedarf statt und kann jederzeit einberufen werden. |
7.3 |
Einladung Die Einladung zur Aktivmitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Mitteilung an alle eingeladenen Mitglieder mindestens 14 Tage vor der Versammlung und unter der Bekanntgabe der Traktanden |
7.4 |
Stimmrecht Jedes Aktiv-, Ehren- und Freimitglied hat an der Aktivmitgliederversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren sind an der Aktivmitgliederversammlung ab dem 14. Altersjahr stimmberechtigt. |
7.5 |
Beschlussfassung Die Aktivmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Die Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. |
7.6 |
Protokoll Über die Aktivmitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird vom Vorstand geprüft und genehmigt |
Art. 8 Vorstand
8.1 |
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern: 1. Präsident Bei Bedarf können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. |
8.2 |
Amtsdauer Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie sind beliebig wieder wählbar. Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind aus Gründen der Kontinuität so zu legen, dass normalerweise nicht mehr als vier Vorstandsmitglieder gleichzeitig zur Wahl stehen können. |
8.3 |
Konstituierung Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selber. An der ersten Sitzung nach der Generalversammlung weist er den gewählten Vorstandsmitgliedern die Ämter zu und bestimmt den Vizepräsidenten. |
8.4 |
Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand wahrt die Interessen des Vereins und der Mitglieder im Sinne des Vereinszwecks. Er führt den Verein und vertritt ihn nach Aussen. |
8.5 |
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder Der Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und den Vorstandssitzungen. Er ist für die Organisation des Vereinsgeschehens insgesamt zuständig und führt die Oberaufsicht über die einzelnen Vorstandsressorts. Der Präsident übernimmt die Repräsentationsaufgaben. Er erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Bei Abwesenheit des Präsidenten leitet er die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Der Aktuar ist für die allgemeinen administrativen Belange des Vereines, sowie für die Protokolle, das Mitgliederverzeichnis und das Archiv verantwortlich. Der Material- und Anlagewart ist für den Unterhalt des gesamten Materials zuständig. Er stellt sicher, dass der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer die Pflichtleistungen im allgemeinen Unterhalt der Reitanlage Pfannenstiel gemäss Nutzungsreglement der Pferdesport Pfannenstiel AG leistet. Der Material- und Anlagewart ist dafür besorgt, dass bei den Veranstaltungen das nötige Material zur Verfügung steht. Zugleich ist er die Kontaktperson für Anliegen, die im Zusammenhang mit der Reitanlage der Pferdesport Pfannenstiel AG stehen. Der Kassier führt die ordentliche Vereinsbuchhaltung und verwaltet das Vermögen. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein, besorgt den Zahlungsverkehr und erstellt die Jahresrechnung sowie das Budget. Wenn mehrere Rechnungen geführt werden, kann der Vorstand für diese Einzelrechnungen weitere Rechnungsführer bestimmen. Der Sportchef organisiert die Reitanlässe und die Reitkurse. Er hat die Oberaufsicht über die reiterliche Aus- und Weiterbildung im Verein. Er beauftragt die Vereinstrainer für die Leitung der ausgeschriebenen Reitkurse und ist für die Entschädigung der Vereinstrainer, in Zusammenarbeit mit dem Kassier, zuständig. Der Juniorenchef erarbeitet das Juniorenprogramm und legt es dem Vorstand zur Genehmigung vor. Der Juniorenchef hat die Verantwortung für die Juniorenanlässe und Juniorenkurse. Er oder sein Stellvertreter bildet sich zum J+S Coach aus. Ein Beisitzer übernimmt Aufgaben, die aufgrund ihres Aufwandes oder aufgrund eines notwendigen Sachwissens nicht einem anderen Vorstandsmitglied überbunden werden können. |
8.6 |
Pflichtenhefte Der Vorstand erlässt für die einzelnen Vorstandsmitglieder Pflichtenhefte. |
8.7 |
Arbeitsgruppen Der Vorstand bildet nach Bedarf für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen, zu welchen auch Vereinsmitglieder beigezogen werden können, die nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand erstellt ein Aufgabenheft und legt die Kompetenzen fest. |
8.8 |
Ausgabenkompetenz Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem von der Generalversammlung bewilligten Budgets. Ausserhalb des genehmigten Budgets hat der Vorstand für einmalige Ausgaben eine Finanzkompetenz von CHF 5'000.-- pro Sachgeschäft, maximal CHF 10'000.- pro Jahr. Für wiederkehrende Ausgaben, die nicht im genehmigten Budget enthalten sind, hat der Vorstand eine Finanzkompetenz von CHF 500.-- pro Sachgeschäft, maximal CHF 1'000.-- pro Jahr. |
8.9 |
Geschäftsbehandlung / Beschlussfassung Der Vorstand behandelt seine Geschäfte vertraulich. Nach gefassten Beschlüssen erklären sich alle Vorstandsmitglieder nach Aussen mit diesen Beschlüssen solidarisch und tragen diese mit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
8.10 |
Protokoll Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Dieses ist anlässlich der nächsten Sitzung jeweils vom Vorstand genehmigen zu lassen |
Art. 9 Rechnungsrevisoren
9.1 |
Anzahl und Amtsdauer Die Vereinsrechnung wird durch zwei Revisoren geprüft. Sie werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist beliebig zulässig. Die beiden Rechnungsrevisoren stehen abwechslungsweise zur Wahl. |
9.2 |
Aufgaben Die Rechnungsrevisoren prüfen, ob die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der Buchhaltung übereinstimmen, ob die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wurde und die Belege lückenlos vorhanden sind. Die Rechnungsrevisoren prüfen auch die Einzelrechnungen, welche ausserhalb der Vereinsrechnung geführt werden und das Vermögen des Vereins direkt oder indirekt betreffen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. |
Art. 10 Finanzen
10.1 |
Beschaffung der notwendigen Geldmittel Die für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Geldmittel werden beschafft durch: |
10.2 |
Festlegung Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben Die Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben der Mitglieder werden durch die Generalversammlung festgelegt. |
10.3 |
Vereinshaftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen unter Ausschluss jeder persönlicher Haftung der Mitglieder. |
10.4 |
Geschäfts- und Rechnungsjahr Als Geschäfts- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
Art. 11 Reitanlage Pfannenstiel mit Clubhaus
11.1 |
Eigentümerin der Reitanlage auf dem Pfannenstiel mit dem Clubhaus ist die Pferdesport Pfannenstiel AG. Die Reitanlage wird mitgetragen durch den Reitverein Zürichsee rechtes Ufer, dessen Mitglieder sowie weiteren dem Reit- und Pferdesport zugewandten Personen. Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer hat den vereinseigenen Reitplatz Pfannenstiel anlässlich der Gründung der Pferdesport Pfannenstiel AG im Juni 2011 als Sacheinlage in die Aktiengesellschaft eingebracht. Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer hält zudem weitere Aktien der Pferdesport Pfannenstiel AG und verfügt gemäss Statuten der Pferdesport Pfannenstiel AG über Sperrminoritäten bei wichtigen Entscheiden. Betreffend privilegierter Nutzung der Reitanlage Pfannenstiel und des Clubhauses durch den Reitverein Zürichsee rechtes Ufer sind die Bestimmungen im Nutzungsreglement der Pferdesport Pfannenstiel AG massgebend. Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer ist gemäss Statuten der Pferdesport Pfannenstiel AG im Verwaltungsrat derselben vertreten. |
Art. 12 Statutenrevision und Auflösung des Vereins
12.1 |
Statutenrevision Diese Statuten können durch die Generalversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten, geändert werden. |
12.2 |
Auflösung des Vereins Für die Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Generalversammlung, die speziell für dieses Traktandum einberufen wird, erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen muss bei einem anerkannten Bankinstitut mündelsicher bis zur Gründung eines neuen, gleichen oder ähnlichen Zwecken dienenden Reitvereins in der Region Meilen angelegt werden. Besteht bereits ein solcher Verein, kann das Vermögen mit der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf diesen übertragen werden. |
Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
13.1 |
Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom 17. März 2012 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 21. Februar 2009. Die Finanzkompetenzen des Vorstandes (Art. 8.8) wurden mit Beschluss der Generalversammlung vom 17. März 2017 angepasst und per sofort in Kraft gesetzt. |
13.2 |
Übergangsbestimmung Ehren- und Freimitglieder, die ihren Mitgliederstatus bereits vor dem Jahr 2009 erlangt haben, sind auf Lebenszeit von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit. |