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Statuten
Anlage


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Art. 1    Name, Gründungsgeschichte und Sitz

1.1       Unter dem Namen „Reitverein Zürichsee rechtes Ufer“ besteht ein Verein gemäss
            Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und
            konfessionell neutral.

1.2       Der Ursprung des Reitvereines Zürichsee rechtes Ufer geht auf die Zeit der
            Kavallerie in der Schweizer Armee zurück. Die militärische Truppengattung wurde
            von der Vereinigten Bundesversammlung im Jahr 1972 abgeschafft. Der Verein
            wurde im Jahr 1909 als Kavallerieverein gegründet. Seine Hauptaufgabe war die
            ausserdienstliche Ertüchtigung der Kavalleristen und ihrer „Eidgenossen“. Einigen
            mutigen Mitgliedern des Kavallerievereins hat der Reitverein Zürichsee rechtes
            Ufer zu verdanken, dass er seit dem Jahr 1945 über einen eigenen Reitplatz auf
            dem Pfannenstiel verfügt.

1.3        Sitz des Vereins ist Meilen.



Art. 2    Zweck

2.1        Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer bezweckt:
            - die Förderung des Pferdesportes im weitesten Sinne, insbesondere des Reit-
               und Fahrsportes
            - die Förderung seiner Mitglieder im Umgang mit den Pferden und die
               Weiterbildung des reiterlichen Könnens
            - die Förderung der Junioren in ihrer reiterlichen Ausbildung
            - den Unterhalt des Reitplatzes auf dem Pfannenstiel
            - die Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen
            - die Durchführung von Vereinsveranstaltungen verschiedenster Ausrichtungen,
               sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit


Art. 3     OKV

3.1        Der Reitverein Zürichsee rechtes Ufer ist dem Verband Ostschweizerischer   
             Kavallerie-und Reitvereine (OKV) angeschlossen. Er unterstützt dessen   
             Zielsetzungen und bringt sich aktiv im Verband ein.


Art. 4 Mitgliedschaft

4.1        Dem Reitverein Zürichsee rechtes Ufer gehören Aktiv-, Junioren-, Ehren-, Frei-
             und Passivmitglieder an.

4.2        Aktivmitglieder des Reitvereins sind Personen, die sich aktiv dem Pferd und
            dem Pferdesport widmen und bereit sind, tatkräftig mitzuarbeiten um den
            Vereinszweck zu erreichen.

4.3        Juniorenmitglieder sind Mitglieder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, bei   
            denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erfüllt sind.

4.4        Zum Ehrenmitglied wird gewählt, wer sich ganz besonders um den Verein
            verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
            Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder sind von jeglichen Arbeitspflichten entbunden.

4.5        Zum Freimitglied wird ernannt, wer ununterbrochen während 30 Jahren
            Aktivmitglied (inkl. Juniorenmitgliedschaft) des Vereins war und seinen
            Verpflichtungen gegenüber dem Verein immer nachgekommen ist.
            Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Freimitglieder sind
            von jeglichen Arbeitspflichten entbunden.

4.6        Als Passivmitglied kann aufgenommen werden, wer sich für das
            Vereinsgeschehen interessiert.

4.7        Aufnahme / Ernennung / Übertritt

            Über die Aufnahme von Mitgliedern im Allgemeinen entscheidet der Vorstand.
            Eine Aufnahme in den Verein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung
            jederzeit möglich.

            Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf
            Antrag des Vorstandes gewählt.

            Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt durch den Vorstand.

            Für die Aufnahme eines Juniors müssen die Einwilligung des gesetzlichen
            Vertreters sowie der Nachweis der verlangten Versicherung vorliegen.

            Spätestens nach Beendigung des 18. Altersjahres eines Juniorenmitgliedes
            beschliesst der Vorstand dessen Übertritt zu den Aktivmitgliedern.
            In Ausnahmefällen kann der Übertritt um ein Jahr aufgeschoben werden. Auf
            schriftliches Gesuch hin kann auch ein Übertritt zu den Passivmitgliedern
            erfolgen.

            Ein Übertritt vom Aktivmitglied zum Passivmitglied ist auf schriftliches Gesuch
            hin auf Ende eines Kalenderjahres möglich.
            Ein beabsichtigter Übertritt entbindet nicht von den Verpflichtungen
            gegenüber dem Verein des noch laufenden Jahres.

4.8       Mitgliederbeitrag

            Jedes Vereinsmitglied hat jährlich den seinem Mitgliederstatus entsprechenden
            Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Generalversammlung bestimmt jährlich die
            Höhe dieser Beiträge. Der Mitgliederbeitrag wird grundsätzlich immer für ein
            ganzes Jahr geschuldet, auch bei einem Eintritt in den Verein unter dem Jahr.
            
            Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

4.9        Arbeitseinsätze

            Der Vorstand kann zur Instandstellung und Unterhalt des Reitplatzes oder im
            Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen Arbeitseinsätze
            anordnen. Aktiv- und Juniorenmitglieder haben die vom Vorstand bestimmten
            Arbeitseinsätze zu leisten oder durch finanzielle Ersatzleistungen auszugleichen.

            Der Vorstand erlässt über die Handhabung der Arbeitseinsätze und allfällige
            Ersatzleistungen ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu
            genehmigen ist.

4.10      Austritt / Ausschluss

            Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Der
            Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss
            wenigstens einen Monat vorher dem Präsidenten des Vereins schriftlich
            mitgeteilt werden. Das Austrittsgesuch entbindet nicht von den Verpflichtungen
            gegenüber dem Verein im laufenden Jahr.

            Wer den Zwecken des Reitvereins Zürichsee rechtes Ufer und den Statuten
            zuwiderhandelt, die Beschlüsse des Vorstandes wiederholt nicht befolgt, den
            bestimmten Arbeitseinsätzen oder den entsprechenden Ersatzleistungen, sowie
            seinen finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, wird vom
            Vorstand verwarnt. Nach erfolgloser Verwarnung kann das betroffene Mitglied,
            auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung ausgeschlossen
            werden.


Art. 5    Organe des Vereins

5.1       Die Organe des Vereins sind:
            - die Generalversammlung
            - der Vorstand
            - die Rechnungsrevisoren


Art. 6     Generalversammlung

6.1        Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr
            folgende Befugnisse zu:

            1. Präsenzaufnahme und Wahl der Stimmenzähler
            2. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
            3. Abnahme des Jahresberichtes
            4. Abnahme der Jahresrechnung
            5. Entlastung des Vorstandes
            6. Genehmigung des Budgets
            7. Festlegung der Mitgliederbeiträge sowie eventuell weiterer Abgaben
            8. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
            9. Genehmigung des Jahresprogramms
            10. Wahlen
                - des Präsidenten
                - der Mitglieder des Vorstandes
                - der Rechnungsrevisoren
            11. Bericht über Mitgliedermutationen
            12. Ehrungen und Ernennungen
            13. Anträge von Mitgliedern
            14. Umfrage und Verschiedenes

6.2       Durchführung

            Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise
            im ersten Kalenderquartal.

6.3        Ausserordentliche Generalversammlungen

            Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der
            Vorstand als notwendig erachtet oder falls mindestens ein Fünftel der
            stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt.

6.4        Einladung

            Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
            schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der
            Versammlung und unter der Bekanntgabe der Traktanden. Bei vorgesehenen
            Statutenänderungen ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen
            bekannt zu geben.

6.5        Wahl- und Stimmrecht

            Jedes anwesende Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitglied hat an der
            Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren
            sind an der Generalversammlung ab dem 14. Altersjahr ebenfalls wahl- und
            stimmberechtigt.

6.6        Beschlussfassung / Wahlen / Delegation

            Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der
            anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
            Stichentscheid.

            Beschlüsse über Statutenänderungen, über die Auflösung oder Fusion des
            Vereins sowie über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes benötigen die
            Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

            Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das
            relative Mehr der abgegebenen Stimmen.

            Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen und Wahlen
            werden geheim durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden
            Stimmberechtigten dies verlangt.

            Bei Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die
            Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

            Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht angekündigt worden sind, kann
            die Generalversammlung keinen Beschluss fassen, ausser über einen Antrag auf
            Einberufung einer weiteren Generalversammlung.

            Die Generalversammlung kann der Aktivmitgliederversammlung für einzelne,
            genau umschrieben Geschäfte die Entscheidungsbefugnis übertragen.

6.7        Anträge

            Jedes Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen.
            Diese Anträge sind spätestens zwei Monate vor der Versammlung dem Vorstand
            schriftlich und begründet einzureichen.

            Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag innerhalb des Vorstandes zu behandeln
            und der folgenden Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.

            Anträge im Sinne dieses Artikels sind Begehren grundsätzlicher Natur, über
            welche die Generalversammlung zu beschliessen hat und die für das
            Vereinsleben von wesentlicher Bedeutung sind.

            Anträge die an einer ausserordentlichen Generalversammlung behandelt werden
            sollen, sind mit dem Gesuch um Durchführung der ausserordentlichen
            Generalversammlung einzureichen und zu begründen.

            Jedes Mitglied kann an einer Generalversammlung formlose und unverbindliche
            Anregungen vorbringen.

6.8        Protokoll

            Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der
            nächsten Generalversammlung genehmigen zu lassen.


Art. 7     Aktivmitgliederversammlung

7.1        An der Aktivmitgliederversammlung nehmen die Aktiv-, Ehren-, Frei- und
            Juniorenmitglieder teil. Sie dient vor allem der generellen Information und dem
            allgemeinen Austausch unter den Mitgliedern.

7.2        Durchführung

            Die Aktivmitgliederversammlung findet nach Bedarf statt und kann jederzeit
            einberufen werden.

7.3        Einladung

            Die Einladung zur Aktivmitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
            schriftlicher Mitteilung an alle eingeladenen Mitglieder mindestens 14 Tage vor
            der Versammlung und unter der Bekanntgabe der Traktanden.

7.4        Stimmrecht

            Jedes Aktiv-, Ehren- und Freimitglied hat an der Aktivmitgliederversammlung
            eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren sind an der
            Aktivmitgliederversammlung ab dem 14. Altersjahr stimmberechtigt.

7.5        Beschlussfassung

            Die Aktivmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der
            anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
            Stichentscheid.
            Die Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen werden geheim durchgeführt,
            wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

7.6        Protokoll
           
            Über die Aktivmitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird vom
            Vorstand geprüft und genehmigt.


Art. 8     Vorstand

8.1        Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern:
           
            1. Präsident
            2. Aktuar
            3. Kassier
            4. Platzchef
            5. Sportchef
            6. Juniorenchef
            7. Beisitzer

            Bei Bedarf können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

8.2        Amtsdauer

            Die Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von zwei Jahren
            gewählt, sie sind beliebig wieder wählbar.

            Die Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind aus Gründen der Kontinuität
            so zu legen, dass normalerweise nicht mehr als vier Vorstandsmitglieder
            gleichzeitig zur Wahl stehen können.

8.3        Konstituierung

            Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt.

            Der Vorstand konstituiert sich selber. An der ersten Sitzung nach der
            Generalversammlung weist er den gewählten Vorstandsmitgliedern die Ämter zu
            und bestimmt den Vizepräsidenten.

8.4        Aufgaben des Vorstandes

            Der Vorstand wahrt die Interessen des Vereins und der Mitglieder im Sinne des
            Vereinszwecks. Er führt den Verein und vertritt ihn nach Aussen.

            Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident kollektiv
            mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

            Ihm obliegt insbesondere die Durchführung der Generalversammlung und die
            Verwaltung des Vereinsvermögens.

            Der Vorstand erlässt nach Bedarf Reglemente, die das Vereinsleben ordnen.

            Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder die
            Statuten der Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren zugewiesen
            sind.

8.5        Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

            Der Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und den
            Vorstandssitzungen. Er ist für die Organisation des Vereinsgeschehens
            insgesamt zuständig und führt die Oberaufsicht über die einzelnen
            Vorstandsressorts. Der Präsident übernimmt die Repräsentationsaufgaben. Er
            erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht.

            Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Bei Abwesenheit des Präsidenten
            leitet er die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.

            Der Aktuar ist für die allgemeinen administrativen Belange des Vereines, sowie
            für die Protokolle, das Mitgliederverzeichnis und das Archiv verantwortlich.

            Der Platzchef hat die Verantwortung über die Pflege, den Unterhalt und die
            Verwaltung des Reitplatzes, der Hochbauten und des Materials.

            Der Kassier führt die ordentliche Vereinsbuchhaltung und verwaltet das
            Vermögen. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein, besorgt den Zahlungsverkehr und
            erstellt die Jahresrechnung sowie das Budget. Wenn mehrere Rechnungen
            geführt werden, kann der Vorstand für diese Einzelrechnungen weitere
            Rechnungsführer bestimmen.

            Der Sportchef organisiert die Reitanlässe und die Reitkurse. Er hat die
            Oberaufsicht über die reiterliche Aus- und Weiterbildung im Verein. Er beauftragt
            die Vereinstrainer für die Leitung der ausgeschriebenen Reitkurse und ist für die
            Entschädigung der Vereinstrainer, in Zusammenarbeit mit dem Kassier,
            zuständig.

            Der Juniorenchef erarbeitet das Juniorenprogramm und legt es dem Vorstand
            zur Genehmigung vor. Der Juniorenchef hat die Verantwortung für die
            Juniorenanlässe und Juniorenkurse. Er oder sein Stellvertreter bildet sich zum
            J+S Coach aus.

            Ein Beisitzer übernimmt Aufgaben, die aufgrund ihres Aufwandes oder aufgrund
            eines notwendigen Sachwissens nicht einem anderen Vorstandsmitglied
            überbunden werden können.

8.6        Pflichtenhefte

            Der Vorstand erlässt für die einzelnen Vorstandsmitglieder Pflichtenhefte.

8.7        Arbeitsgruppen

            Der Vorstand bildet nach Bedarf für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen, zu
            welchen auch Vereinsmitglieder beigezogen werden können, die nicht dem
            Vorstand angehören. Der Vorstand erstellt ein Aufgabenheft und legt die
            Kompetenzen fest.

8.8        Ausgabenkompetenz

            Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem von der
            Generalversammlung bewilligten Budgets.

            Ausserhalb des genehmigten Budgets hat der Vorstand für einmalige Ausgaben
            eine Finanzkompetenz von CHF 3'000.-- pro Sachgeschäft,
            maximal CHF 6'000.- pro Jahr. Für wiederkehrende Ausgaben, die nicht im
            genehmigten Budget enthalten sind, hat der Vorstand eine Finanzkompetenz
            von CHF 500.-- pro Sachgeschäft, maximal CHF 1'000.-- pro Jahr.

8.9        Geschäftsbehandlung / Beschlussfassung

            Der Vorstand behandelt seine Geschäfte vertraulich. Nach gefassten Beschlüssen
            erklären sich alle Vorstandsmitglieder nach Aussen mit diesen Beschlüssen
            solidarisch und tragen diese mit.

            Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
            anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der
            Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
            Stimmen.

8.10      Protokoll

            Über die Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Dieses ist anlässlich
            der nächsten Sitzung jeweils vom Vorstand genehmigen zu lassen.


Art. 9     Rechnungsrevisoren

9.1        Anzahl und Amtsdauer

            Die Vereinsrechnung wird durch zwei Revisoren geprüft. Sie werden von der
            Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine
            Wiederwahl ist beliebig zulässig. Die beiden Rechnungsrevisoren stehen
            abwechslungsweise zur Wahl.

9.2        Aufgaben

            Die Rechnungsrevisoren prüfen, ob die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der
            Buchhaltung übereinstimmen, ob die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt
            wurde und die Belege lückenlos vorhanden sind. Die Rechnungsrevisoren prüfen
            auch die Einzelrechnungen, welche ausserhalb der Vereinsrechnung geführt
            werden und das Vermögen des Vereins direkt oder indirekt betreffen. Sie
            erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.


Art. 10   Finanzen

10.1      Beschaffung der notwendigen Geldmittel

            Die für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
            - Jahresbeiträge der Mitglieder
            - Einnahmen aus eventuell weiteren von der Generalversammlung
              beschlossenen Abgaben
            - Einnahmen von Vermietungen des Reitplatzes oder der Hochbauten
            - weitere Einnahmen wie Kursgelder, Erträge aus pferdesportlichen
              Veranstaltungen,

            Sponsorengelder, J&S-Beiträge etc.

10.2      Festlegung Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben

            Die Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben der Mitglieder werden durch die
            Generalversammlung festgelegt.

10.3      Vereinshaftung

            Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen unter
            Ausschluss jeder persönlicher Haftung der Mitglieder.

10.4      Geschäfts- und Rechnungsjahr

            Als Geschäfts- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.


Art. 11   Reitplatz Pfannenstiel

11.1      Die Politische Gemeinde Meilen besitzt für das Grundstück des Reitplatzes
            Pfannenstiel ein gesetzlich geregeltes Vorkaufsrecht, welches im Grundbuch
            eingetragen ist.


Art. 12   Statutenrevision und Auflösung des Vereins

12.1      Statutenrevision

            Diese Statuten können durch die Generalversammlung, mit einer Mehrheit von
            zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten, geändert werden.

12.2      Auflösung des Vereins

            Für die Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Generalversammlung,
            die speziell für dieses Traktandum einberufen wird, erforderlich. Der
            Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
            Stimmberechtigten.

            Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen muss bei einem
            anerkannten Bankinstitut mündelsicher bis zur Gründung eines neuen, gleichen
            oder ähnlichen Zwecken dienenden Reitvereins in der Region Meilen angelegt
            werden. Besteht bereits ein solcher Verein, kann das Vermögen mit der
            Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf diesen übertragen
            werden.


Art. 13  Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

13.1      Inkrafttreten

            Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom
            21. Februar 2009 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die
            bisherigen Statuten vom 31. Januar 1986.

13.2      Übergangsbestimmung

            Ehren- und Freimitglieder, die ihren Mitgliederstatus bereits vor Inkrafttreten der
            vorliegenden Statuten erlangt haben, sind auf Lebenszeit von der Bezahlung
            des Mitgliederbeitrages befreit.

Vorstand
Bewerbung
Bekleidung