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Statuten 2009 (PDF)
Art. 1 Name, Gründungsgeschichte
und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Reitverein
Zürichsee rechtes Ufer“ besteht ein Verein gemäss
Art. 60 ff
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er ist politisch und
konfessionell
neutral.
1.2 Der Ursprung des Reitvereines
Zürichsee rechtes Ufer geht auf die Zeit der
Kavallerie in
der Schweizer Armee zurück. Die militärische Truppengattung wurde
von der
Vereinigten Bundesversammlung im Jahr 1972 abgeschafft. Der Verein
wurde im Jahr
1909 als Kavallerieverein gegründet. Seine Hauptaufgabe war die
ausserdienstliche Ertüchtigung der Kavalleristen und ihrer „Eidgenossen“.
Einigen
mutigen
Mitgliedern des Kavallerievereins hat der Reitverein Zürichsee rechtes
Ufer zu
verdanken, dass er seit dem Jahr 1945 über einen eigenen Reitplatz auf
dem
Pfannenstiel verfügt.
1.3 Sitz des Vereins ist Meilen.
Art. 2 Zweck
2.1 Der Reitverein Zürichsee
rechtes Ufer bezweckt:
- die
Förderung des Pferdesportes im weitesten Sinne, insbesondere des Reit-
und Fahrsportes
- die
Förderung seiner Mitglieder im Umgang mit den Pferden und die
Weiterbildung des reiterlichen Könnens
- die
Förderung der Junioren in ihrer reiterlichen Ausbildung
- den
Unterhalt des Reitplatzes auf dem Pfannenstiel
- die
Durchführung von pferdesportlichen Veranstaltungen
- die
Durchführung von Vereinsveranstaltungen verschiedenster Ausrichtungen,
sowie die Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit
Art. 3 OKV
3.1 Der Reitverein Zürichsee
rechtes Ufer ist dem Verband Ostschweizerischer
Kavallerie-und Reitvereine (OKV) angeschlossen. Er unterstützt dessen
Zielsetzungen und bringt sich aktiv im Verband ein.
Art. 4 Mitgliedschaft
4.1 Dem Reitverein Zürichsee
rechtes Ufer gehören Aktiv-, Junioren-, Ehren-, Frei-
und
Passivmitglieder an.
4.2 Aktivmitglieder des
Reitvereins sind Personen, die sich aktiv dem Pferd und
dem
Pferdesport widmen und bereit sind, tatkräftig mitzuarbeiten um den
Vereinszweck
zu erreichen.
4.3 Juniorenmitglieder sind
Mitglieder bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, bei
denen im
Übrigen die Voraussetzungen für die Aktivmitgliedschaft erfüllt sind.
4.4 Zum Ehrenmitglied wird
gewählt, wer sich ganz besonders um den Verein
verdient
gemacht hat. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie
Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder sind von jeglichen Arbeitspflichten
entbunden.
4.5 Zum Freimitglied wird ernannt,
wer ununterbrochen während 30 Jahren
Aktivmitglied
(inkl. Juniorenmitgliedschaft) des Vereins war und seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein immer nachgekommen ist.
Freimitglieder haben die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder. Freimitglieder
sind
von jeglichen
Arbeitspflichten entbunden.
4.6 Als Passivmitglied kann
aufgenommen werden, wer sich für das
Vereinsgeschehen interessiert.
4.7 Aufnahme
/ Ernennung / Übertritt
Über die
Aufnahme von Mitgliedern im Allgemeinen entscheidet der Vorstand.
Eine Aufnahme
in den Verein ist aufgrund einer schriftlichen Anmeldung
jederzeit
möglich.
Ehrenmitglieder werden durch die Generalversammlung auf
Antrag des
Vorstandes gewählt.
Die Ernennung
zum Freimitglied erfolgt durch den Vorstand.
Für die
Aufnahme eines Juniors müssen die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters
sowie der Nachweis der verlangten Versicherung vorliegen.
Spätestens
nach Beendigung des 18. Altersjahres eines Juniorenmitgliedes
beschliesst
der Vorstand dessen Übertritt zu den Aktivmitgliedern.
In
Ausnahmefällen kann der Übertritt um ein Jahr aufgeschoben werden. Auf
schriftliches
Gesuch hin kann auch ein Übertritt zu den Passivmitgliedern
erfolgen.
Ein Übertritt
vom Aktivmitglied zum Passivmitglied ist auf schriftliches Gesuch
hin auf Ende
eines Kalenderjahres möglich.
Ein
beabsichtigter Übertritt entbindet nicht von den Verpflichtungen
gegenüber dem
Verein des noch laufenden Jahres.
4.8
Mitgliederbeitrag
Jedes
Vereinsmitglied hat jährlich den seinem Mitgliederstatus entsprechenden
Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Die Generalversammlung bestimmt jährlich die
Höhe dieser
Beiträge. Der Mitgliederbeitrag wird grundsätzlich immer für ein
ganzes Jahr
geschuldet, auch bei einem Eintritt in den Verein unter dem Jahr.
Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
4.9
Arbeitseinsätze
Der Vorstand
kann zur Instandstellung und Unterhalt des Reitplatzes oder im
Zusammenhang
mit der Durchführung von Veranstaltungen Arbeitseinsätze
anordnen.
Aktiv- und Juniorenmitglieder haben die vom Vorstand bestimmten
Arbeitseinsätze zu leisten oder durch finanzielle Ersatzleistungen
auszugleichen.
Der Vorstand
erlässt über die Handhabung der Arbeitseinsätze und allfällige
Ersatzleistungen ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu
genehmigen
ist.
4.10 Austritt /
Ausschluss
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der
Austritt kann
nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss
wenigstens
einen Monat vorher dem Präsidenten des Vereins schriftlich
mitgeteilt
werden. Das Austrittsgesuch entbindet nicht von den Verpflichtungen
gegenüber dem
Verein im laufenden Jahr.
Wer den
Zwecken des Reitvereins Zürichsee rechtes Ufer und den Statuten
zuwiderhandelt, die Beschlüsse des Vorstandes wiederholt nicht befolgt, den
bestimmten
Arbeitseinsätzen oder den entsprechenden Ersatzleistungen, sowie
seinen
finanziellen Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommt, wird vom
Vorstand
verwarnt. Nach erfolgloser Verwarnung kann das betroffene Mitglied,
auf Antrag
des Vorstandes, durch die Generalversammlung ausgeschlossen
werden.
Art. 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind:
- die
Generalversammlung
- der
Vorstand
- die
Rechnungsrevisoren
Art. 6 Generalversammlung
6.1 Die Generalversammlung ist das
oberste Organ des Vereins. Es stehen ihr
folgende
Befugnisse zu:
1.
Präsenzaufnahme und Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme
des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Abnahme
des Jahresberichtes
4. Abnahme
der Jahresrechnung
5. Entlastung
des Vorstandes
6.
Genehmigung des Budgets
7. Festlegung
der Mitgliederbeiträge sowie eventuell weiterer Abgaben
8.
Durchführung von sportlichen Veranstaltungen
9.
Genehmigung des Jahresprogramms
10. Wahlen
- des Präsidenten
- der Mitglieder des Vorstandes
- der Rechnungsrevisoren
11. Bericht
über Mitgliedermutationen
12. Ehrungen
und Ernennungen
13. Anträge
von Mitgliedern
14. Umfrage
und Verschiedenes
6.2 Durchführung
Die
ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt, normalerweise
im ersten
Kalenderquartal.
6.3
Ausserordentliche Generalversammlungen
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der
Vorstand als
notwendig erachtet oder falls mindestens ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung verlangt.
6.4
Einladung
Die Einladung
zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
schriftlicher
Mitteilung an alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor der
Versammlung
und unter der Bekanntgabe der Traktanden. Bei vorgesehenen
Statutenänderungen ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen
bekannt zu
geben.
6.5 Wahl-
und Stimmrecht
Jedes
anwesende Aktiv-, Ehren-, Frei- und Passivmitglied hat an der
Generalversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren
sind an der
Generalversammlung ab dem 14. Altersjahr ebenfalls wahl- und
stimmberechtigt.
6.6
Beschlussfassung / Wahlen / Delegation
Die
Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der
anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
Beschlüsse
über Statutenänderungen, über die Auflösung oder Fusion des
Vereins sowie
über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes benötigen die
Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen
gilt im ersten Wahlgang das absolute, in weiteren Wahlgängen das
relative Mehr
der abgegebenen Stimmen.
Die Wahlen
und Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen und Wahlen
werden geheim
durchgeführt, wenn zwei Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten dies verlangt.
Bei
Beschlüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die
Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Über
Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht angekündigt worden sind, kann
die
Generalversammlung keinen Beschluss fassen, ausser über einen Antrag auf
Einberufung
einer weiteren Generalversammlung.
Die
Generalversammlung kann der Aktivmitgliederversammlung für einzelne,
genau
umschrieben Geschäfte die Entscheidungsbefugnis übertragen.
6.7 Anträge
Jedes
Mitglied hat das Recht, der Generalversammlung Anträge zu stellen.
Diese Anträge
sind spätestens zwei Monate vor der Versammlung dem Vorstand
schriftlich
und begründet einzureichen.
Der Vorstand
ist verpflichtet, den Antrag innerhalb des Vorstandes zu behandeln
und der
folgenden Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Anträge im
Sinne dieses Artikels sind Begehren grundsätzlicher Natur, über
welche die
Generalversammlung zu beschliessen hat und die für das
Vereinsleben
von wesentlicher Bedeutung sind.
Anträge die
an einer ausserordentlichen Generalversammlung behandelt werden
sollen, sind
mit dem Gesuch um Durchführung der ausserordentlichen
Generalversammlung einzureichen und zu begründen.
Jedes
Mitglied kann an einer Generalversammlung formlose und unverbindliche
Anregungen
vorbringen.
6.8
Protokoll
Über die
Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von der
nächsten
Generalversammlung genehmigen zu lassen.
Art. 7 Aktivmitgliederversammlung
7.1 An der
Aktivmitgliederversammlung nehmen die Aktiv-, Ehren-, Frei- und
Juniorenmitglieder teil. Sie dient vor allem der generellen Information und
dem
allgemeinen
Austausch unter den Mitgliedern.
7.2
Durchführung
Die
Aktivmitgliederversammlung findet nach Bedarf statt und kann jederzeit
einberufen
werden.
7.3
Einladung
Die Einladung
zur Aktivmitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit
schriftlicher
Mitteilung an alle eingeladenen Mitglieder mindestens 14 Tage vor
der
Versammlung und unter der Bekanntgabe der Traktanden.
7.4
Stimmrecht
Jedes Aktiv-,
Ehren- und Freimitglied hat an der Aktivmitgliederversammlung
eine Stimme.
Stellvertretung ist ausgeschlossen. Junioren sind an der
Aktivmitgliederversammlung ab dem 14. Altersjahr stimmberechtigt.
7.5
Beschlussfassung
Die
Aktivmitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der
anwesenden
Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den
Stichentscheid.
Die
Abstimmungen erfolgen offen. Abstimmungen werden geheim durchgeführt,
wenn zwei
Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
7.6
Protokoll
Über die
Aktivmitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird vom
Vorstand
geprüft und genehmigt.
Art. 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus
mindestens fünf und maximal neun Mitgliedern:
1. Präsident
2. Aktuar
3. Kassier
4. Platzchef
5. Sportchef
6.
Juniorenchef
7. Beisitzer
Bei Bedarf
können zusätzliche Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
8.2
Amtsdauer
Die
Mitglieder des Vorstandes werden auf eine Amtszeit von zwei Jahren
gewählt, sie
sind beliebig wieder wählbar.
Die Wahlen
der einzelnen Vorstandsmitglieder sind aus Gründen der Kontinuität
so zu legen,
dass normalerweise nicht mehr als vier Vorstandsmitglieder
gleichzeitig
zur Wahl stehen können.
8.3
Konstituierung
Der Präsident
wird durch die Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand
konstituiert sich selber. An der ersten Sitzung nach der
Generalversammlung weist er den gewählten Vorstandsmitgliedern die Ämter zu
und bestimmt
den Vizepräsidenten.
8.4 Aufgaben
des Vorstandes
Der Vorstand
wahrt die Interessen des Vereins und der Mitglieder im Sinne des
Vereinszwecks. Er führt den Verein und vertritt ihn nach Aussen.
Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident oder Vizepräsident
kollektiv
mit einem
weiteren Vorstandsmitglied.
Ihm obliegt
insbesondere die Durchführung der Generalversammlung und die
Verwaltung
des Vereinsvermögens.
Der Vorstand
erlässt nach Bedarf Reglemente, die das Vereinsleben ordnen.
Dem Vorstand
obliegen alle Aufgaben, die nicht durch das Gesetz oder die
Statuten der
Generalversammlung oder den Rechnungsrevisoren zugewiesen
sind.
8.5 Aufgaben
der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der
Präsident führt den Vorsitz bei der Generalversammlung und den
Vorstandssitzungen. Er ist für die Organisation des Vereinsgeschehens
insgesamt
zuständig und führt die Oberaufsicht über die einzelnen
Vorstandsressorts. Der Präsident übernimmt die Repräsentationsaufgaben. Er
erstattet der
Generalversammlung den Jahresbericht.
Der
Vizepräsident vertritt den Präsidenten. Bei Abwesenheit des
Präsidenten
leitet er die
Generalversammlung und die Vorstandssitzungen.
Der
Aktuar ist für die allgemeinen administrativen Belange des
Vereines, sowie
für die
Protokolle, das Mitgliederverzeichnis und das Archiv verantwortlich.
Der
Platzchef hat die Verantwortung über die Pflege, den Unterhalt und
die
Verwaltung
des Reitplatzes, der Hochbauten und des Materials.
Der
Kassier führt die ordentliche Vereinsbuchhaltung und verwaltet das
Vermögen. Er
zieht die Mitgliederbeiträge ein, besorgt den Zahlungsverkehr und
erstellt die
Jahresrechnung sowie das Budget. Wenn mehrere Rechnungen
geführt
werden, kann der Vorstand für diese Einzelrechnungen weitere
Rechnungsführer bestimmen.
Der
Sportchef organisiert die Reitanlässe und die Reitkurse. Er hat die
Oberaufsicht
über die reiterliche Aus- und Weiterbildung im Verein. Er beauftragt
die
Vereinstrainer für die Leitung der ausgeschriebenen Reitkurse und ist für
die
Entschädigung
der Vereinstrainer, in Zusammenarbeit mit dem Kassier,
zuständig.
Der
Juniorenchef erarbeitet das Juniorenprogramm und legt es dem
Vorstand
zur
Genehmigung vor. Der Juniorenchef hat die Verantwortung für die
Juniorenanlässe und Juniorenkurse. Er oder sein Stellvertreter bildet sich
zum
J+S Coach
aus.
Ein
Beisitzer übernimmt Aufgaben, die aufgrund ihres Aufwandes oder
aufgrund
eines
notwendigen Sachwissens nicht einem anderen Vorstandsmitglied
überbunden
werden können.
8.6
Pflichtenhefte
Der Vorstand
erlässt für die einzelnen Vorstandsmitglieder Pflichtenhefte.
8.7
Arbeitsgruppen
Der Vorstand
bildet nach Bedarf für einzelne Aufgaben Arbeitsgruppen, zu
welchen auch
Vereinsmitglieder beigezogen werden können, die nicht dem
Vorstand
angehören. Der Vorstand erstellt ein Aufgabenheft und legt die
Kompetenzen
fest.
8.8
Ausgabenkompetenz
Die
Ausgabenkompetenz des Vorstandes richtet sich nach dem von der
Generalversammlung bewilligten Budgets.
Ausserhalb
des genehmigten Budgets hat der Vorstand für einmalige Ausgaben
eine
Finanzkompetenz von CHF 3'000.-- pro Sachgeschäft,
maximal CHF
6'000.- pro Jahr. Für wiederkehrende Ausgaben, die nicht im
genehmigten
Budget enthalten sind, hat der Vorstand eine Finanzkompetenz
von CHF
500.-- pro Sachgeschäft, maximal CHF 1'000.-- pro Jahr.
8.9
Geschäftsbehandlung / Beschlussfassung
Der Vorstand
behandelt seine Geschäfte vertraulich. Nach gefassten Beschlüssen
erklären sich
alle Vorstandsmitglieder nach Aussen mit diesen Beschlüssen
solidarisch
und tragen diese mit.
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der
Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
8.10 Protokoll
Über die
Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll geführt. Dieses ist anlässlich
der nächsten
Sitzung jeweils vom Vorstand genehmigen zu lassen.
Art. 9 Rechnungsrevisoren
9.1 Anzahl und Amtsdauer
Die
Vereinsrechnung wird durch zwei Revisoren geprüft. Sie werden von der
Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl
ist beliebig zulässig. Die beiden Rechnungsrevisoren stehen
abwechslungsweise zur Wahl.
9.2 Aufgaben
Die
Rechnungsrevisoren prüfen, ob die Bilanz und die Erfolgsrechnung mit der
Buchhaltung
übereinstimmen, ob die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt
wurde und die
Belege lückenlos vorhanden sind. Die Rechnungsrevisoren prüfen
auch die
Einzelrechnungen, welche ausserhalb der Vereinsrechnung geführt
werden und
das Vermögen des Vereins direkt oder indirekt betreffen. Sie
erstatten der
Generalversammlung schriftlichen Bericht.
Art. 10 Finanzen
10.1 Beschaffung der
notwendigen Geldmittel
Die für die
Tätigkeit des Vereins notwendigen Geldmittel werden beschafft durch:
-
Jahresbeiträge der Mitglieder
- Einnahmen
aus eventuell weiteren von der Generalversammlung
beschlossenen Abgaben
- Einnahmen
von Vermietungen des Reitplatzes oder der Hochbauten
- weitere
Einnahmen wie Kursgelder, Erträge aus pferdesportlichen
Veranstaltungen,
Sponsorengelder, J&S-Beiträge etc.
10.2 Festlegung
Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben
Die
Mitgliederbeiträge und weitere Abgaben der Mitglieder werden durch die
Generalversammlung festgelegt.
10.3 Vereinshaftung
Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen unter
Ausschluss
jeder persönlicher Haftung der Mitglieder.
10.4 Geschäfts- und
Rechnungsjahr
Als
Geschäfts- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 11 Reitplatz Pfannenstiel
11.1 Die Politische Gemeinde Meilen besitzt
für das Grundstück des Reitplatzes
Pfannenstiel
ein gesetzlich geregeltes Vorkaufsrecht, welches im Grundbuch
eingetragen
ist.
Art. 12 Statutenrevision und Auflösung des Vereins
12.1 Statutenrevision
Diese
Statuten können durch die Generalversammlung, mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten, geändert werden.
12.2 Auflösung des
Vereins
Für die
Auflösung des Vereins ist eine ausserordentliche Generalversammlung,
die speziell
für dieses Traktandum einberufen wird, erforderlich. Der
Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten.
Das bei der
Auflösung vorhandene Vereinsvermögen muss bei einem
anerkannten
Bankinstitut mündelsicher bis zur Gründung eines neuen, gleichen
oder
ähnlichen Zwecken dienenden Reitvereins in der Region Meilen angelegt
werden.
Besteht bereits ein solcher Verein, kann das Vermögen mit der
Zustimmung
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf diesen übertragen
werden.
Art. 13 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
13.1 Inkrafttreten
Die
vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Generalversammlung vom
21. Februar
2009 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die
bisherigen
Statuten vom 31. Januar 1986.
13.2 Übergangsbestimmung
Ehren- und
Freimitglieder, die ihren Mitgliederstatus bereits vor Inkrafttreten der
vorliegenden
Statuten erlangt haben, sind auf Lebenszeit von der Bezahlung
des
Mitgliederbeitrages befreit.